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© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen

Immer wieder kommt es in Rückabwicklungsverfahren zum Streit, ob ein unerheblicher Mangel (das Gesetz spricht von unerheblicher Pflichtverletzung) vorliegt, weil dies eine Rückabwicklung des Vertrages nach § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen würde.

Aus der Rechtsprechung des BGH kann man folgende Grundregel ableiten: Mehr

Kilometergeld bei Nachbesserungen

Immer wieder kommt es zum Streit, ob der Verkäufer eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug zur Nachbesserung in die Werkstatt gebracht werden muss. Ist der Grund des Anspruchs nicht streitig, entsteht spätestens bei der Höhe des zu zahlenden Betrages Streit. Eine ganz einheitliche Kilometerent-schädigung wird man gar nicht annehmen können, weil die Betriebskosten und der Wertverlust für die gefahrenen Kilometer je nach Fahrzeuggröße extrem unterschiedlich sein kann. Mehr

Aus- und Einbauverpflichtung des Verkäufers

... bei Nacherfüllung: Bisher war der Standpunkt des BGH, dass zwar ein Verkäufer bei Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache die Ausbaukosten übernehmen müsse, aber nicht mehr die Wiedereinbaukosten. Im Falle eines käuflich erworbenen Parketts, welches von einem Dritten verlegt worden war und Mängel aufwies, musste also der Verkäufer des Parketts nur die Ausbaukosten für die Beseitigung des mangelhaften Parketts tragen. Der Käufer blieb auf den Wiedereinbaukosten sitzen. Mehr

Neu: Nacherfüllung beim Verkäufer

Erfüllungsort für Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2011 ist nun für das Kaufrecht endlich obergerichtlich geklärt worden, wo sich üblicherweise der Erfüllungsort für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befindet. Mehr