Wohnmobilrecht

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Erbrecht:

LEBENSMITTELPUNKT INS AUSLAND VERLEGEN/T?


Wenn das zur Diskussion steht, sollte unbedingt testamentarisch verfügt werden, dass das deutsche Erbrecht Anwendung finden soll. Anderenfalls ab 17. August 2015 nach der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) der letzte gewöhnliche Aufenthalt darüber entscheiden wird, welches Erbrecht gilt. Lebte also der Verstorbene zuletzt ganz überwiegend in Spanien und hat der Erblasser nichts verfügt, wird auch auf deutsches Vermögen das spanische Erbrecht angewendet werden. Das gilt sogar für das Verfahrensrecht, also die Beantragung eines Erbscheines usw..

Diese EuErbVO gilt in ganz Europa, Ausnahme in Dänemark, Großbritannien und Irland.

Spannend wird die Frage für Wohnmobilisten, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz mehr haben und quer durch Europa reisen. Wie das später zu entscheiden sein wird, bleibt abzuwarten und dürfte stark vom Einzelfall abhängen. Wo war dann der letzte gewöhnliche Aufenthalt, also der wahre Lebensmittelpunkt, wenn jemand dauernd umher reist?? Um jeder Unklarheit vorzubeugen ist auch diesen Wohnmobilsten zu raten, unbedingt notariell zu testieren, dass das deutsche Erbrecht, unabhängig vom letzten Aufenthalt gelten soll.

Wer bereits als Deutscher in Deutschland testiert hat, also ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann für sich die Fiktion in Anspruch nehmen, dass für diesen Erblasser das deutsche Recht anwendbar bleiben soll, auch wenn es nicht bereits ausdrücklich so geregelt ist. Dies ergibt sich aus Artikel 83 Abs. 4 EuErbVO. Hat aber jemand noch gar nichts verfügt, greift die neue Regelung bezogen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt.

Außerdem ist dringend anzuraten, mit einer Vorsorgevollmacht dem Partner ein Dokument in die Hand zu geben, damit dieser auch im Ausland schnell handeln kann, wenn der Partner ausfällt und vorübergehend oder dauerhaft geschäftsunfähig werden sollte. Diese Vorsorgevollmacht sollte ebenfalls schon zu Beweiszwecken notariell verfasst sein und über den Tod hinaus Wirkung haben (Überführung des Leichnams, Erledigung aller Formalitäten usw.). Die Vollmachten sind dann in Ausfertigung und nicht nur in einfacher Kopie mitzuführen, sonst nützen sie nichts. Nur die Ausfertigung ersetzt die Urschrift, nicht die einfache Kopie. Ich gehe davon aus, dass nicht notariell beurkundete Vollmachten im Ausland auf große Skepsis stoßen dürften und es Abwicklungsschwierigkeiten gibt. Im Idealfall versieht man die Urkunde sogar mit einer Apostille. Was das ist, erklärt der Notar bei der Beratung.


© Rechtsanwalt und Notar Ulrich Dähn, Bad Hersfeld,
April 2014
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Der "Trick" mit dem Frischwasser-Gewicht Erweiterung der Beweislastumkehr