Fahrtenschreiber Irrsinn
Liste der
Argumente zur Mitnahme im Fahrzeug und Vorlage bei einer Kontrolle:
Muss mein Wohnmobil einen Fahrtenschreiber haben?
Aus der folgenden Auflistung ergibt sich, dass kein
Fahrtenschreiber erforderlich ist:
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Der Transport von privatem Eigentum, das nicht zum Handel bestimmt ist,
stellt keinen Güterverkehr dar. Güter sind Handelswaren, aber nicht
privates Eigentum, was nicht zum Verkauf bestimmt ist.
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Die einschlägige EU-Verordnung zur Installation von Fahrtenschreibern
verfolgt einen anderen Zweck, nämlich den „fairen Wettbewerb der
verschiedenen Ladungsträger zu gewährleisten, die Arbeitsbedingungen der
Arbeitnehmer zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen“. Diese
Regelungen betreffen privat genutzte Wohnmobile und die mitgeführte
private Ausstattung nicht.
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Wohnmobile sind nicht „gefährlich“, da die Nutzer nicht unter Stress
stehen, wie es im gewerblichen Güterverkehr der Fall ist. Ein Wettbewerb
findet nicht statt.
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Ein Unterschied zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem
Gütertransport spielt für Wohnmobile keine Rolle, da hier begrifflich
schon kein Gütertransport vorliegt, sondern lediglich die Mitnahme
privater Gegenstände, die keine Handelsware sind.
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Wohnmobile sind keine gewerblichen Lkw oder Busse, sondern dienen dem
privaten Gebrauch, insbesondere der Personenbeförderung. Dies ergibt
sich aus der Angabe "M1" im Fahrzeugschein, die Wohnmobile als
„Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Sondernutzung Wohnmobil“ und nicht
als Fahrzeuge der Klasse N, Fahrzeuge für den Güterverkehr, ausweist.
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Das Wohnmobil wurde anstandslos homologisiert, typengenehmigt und ohne
Fahrtenschreiber für den Straßenverkehr zugelassen. Daran hat sich bis
heute nichts geändert. Das Fahrzeug genießt somit Bestandsschutz. Ein
Verstoß gegen Regelungen zur Installation eines Fahrtenschreibers liegt
nicht vor.
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Das Fahrzeug wird regelmäßig bei den turnusmäßigen Hauptuntersuchungen
überprüft, ohne dass ein Fahrtenschreiber bemängelt oder nachträglich
gefordert wird.
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Zusätzlich wäre ein Fahrtenschreiber für ein privat genutztes Wohnmobil
auch praktisch kaum sinnvoll nutzbar. Ein Fahrtenschreiber benötigt eine
Fahrerkarte, die nur in Verbindung mit einer Unternehmerkarte oder
Werkstattkarte eingesetzt (registriert) werden kann. Ein privater
Wohnmobil-Eigentümer erhält jedoch keine Unternehmerkarte, da er keinen
gewerblichen Gütertransport durchführt und auch kein Unternehmen (mit
dem Wohnmobil) betreibt, schon gar nicht für den Warentransport. Die
Unternehmerkarte ist für gewerbliche Unternehmen vorgesehen, wie schon
der Begriff selbst andeutet. Ohne Unternehmerkarte kann keine
Fahrerkarte aktiviert werden, und somit ist ein Fahrtenschreiber auch
gar nicht sinnvoll nutzbar. Die Aktivierung über eine Werkstattkarte ist
sinnlos, weil der Wohnmobilist nicht der Sozialbestimmungen der
Verordnung unterfällt.
Entscheidend für ein Bußgeldverfahren ist aber Folgendes:
ENTSCHEIDEND:
Bußgelder sind nur für Unternehmer vorgesehen:
Nach der dazugehörigen Bußgeldverordnung ist ein Bußßgeld von 1.500,- €
vorgesehen, wenn kein vorgeschriebener Fahrtenschreiber verwendet wird. Dies
gilt aber nicht für den privaten Wohnmobilisten, sondern nur für
"Unternehmer". Näheres erfahren Sie, falls es mal zu einem Bußgeldverfahren
kommen sollte. Dann bitte Einspruch einlegen, und zwar Frist wahrend und
gegen den Bescheid vorgehen.
Der
Wohnmobilist ist kein Unternehmer, kann also gar nicht belangt werden. Somit
kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Dies zeigt schon, dass die BAG auf
dem Holzweg ist.
Alle Ausführungen sind ohne
Gewähr und stellen meine derzeitige Meinung dar.
Bad Hersfeld, im Februar
2025, © RA Dähn
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