Fahrtenschreiber Irrsinn
	Liste der 
	Argumente zur Mitnahme im Fahrzeug und Vorlage bei einer Kontrolle:
	Muss mein Wohnmobil einen Fahrtenschreiber haben?
	Aus der folgenden Auflistung ergibt sich, dass kein 
	Fahrtenschreiber erforderlich ist:
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		Der Transport von privatem Eigentum, das nicht zum Handel bestimmt ist, 
		stellt keinen Güterverkehr dar. Güter sind Handelswaren, aber nicht 
		privates Eigentum, was nicht zum Verkauf bestimmt ist.
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		Die einschlägige EU-Verordnung zur Installation von Fahrtenschreibern 
		verfolgt einen anderen Zweck, nämlich den „fairen Wettbewerb der 
		verschiedenen Ladungsträger zu gewährleisten, die Arbeitsbedingungen der 
		Arbeitnehmer zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen“. Diese 
		Regelungen betreffen privat genutzte Wohnmobile und die mitgeführte 
		private Ausstattung nicht.
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		Wohnmobile sind nicht „gefährlich“, da die Nutzer nicht unter Stress 
		stehen, wie es im gewerblichen Güterverkehr der Fall ist. Ein Wettbewerb 
		findet nicht statt.
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		Ein Unterschied zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem 
		Gütertransport spielt für Wohnmobile keine Rolle, da hier begrifflich 
		schon kein Gütertransport vorliegt, sondern lediglich die Mitnahme 
		privater Gegenstände, die keine Handelsware sind.
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		Wohnmobile sind keine gewerblichen Lkw oder Busse, sondern dienen dem 
		privaten Gebrauch, insbesondere der Personenbeförderung. Dies ergibt 
		sich aus der Angabe "M1" im Fahrzeugschein, die Wohnmobile als 
		„Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Sondernutzung Wohnmobil“ und nicht 
		als Fahrzeuge der Klasse N, Fahrzeuge für den Güterverkehr, ausweist.
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		Das Wohnmobil wurde anstandslos homologisiert, typengenehmigt und ohne 
		Fahrtenschreiber für den Straßenverkehr zugelassen. Daran hat sich bis 
		heute nichts geändert. Das Fahrzeug genießt somit Bestandsschutz. Ein 
		Verstoß gegen Regelungen zur Installation eines Fahrtenschreibers liegt 
		nicht vor. 
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		Das Fahrzeug wird regelmäßig bei den turnusmäßigen Hauptuntersuchungen 
		überprüft, ohne dass ein Fahrtenschreiber bemängelt oder nachträglich 
		gefordert wird.
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		Zusätzlich wäre ein Fahrtenschreiber für ein privat genutztes Wohnmobil 
		auch praktisch kaum sinnvoll nutzbar. Ein Fahrtenschreiber benötigt eine 
		Fahrerkarte, die nur in Verbindung mit einer Unternehmerkarte oder 
		Werkstattkarte eingesetzt (registriert) werden kann. Ein privater 
		Wohnmobil-Eigentümer erhält jedoch keine Unternehmerkarte, da er keinen 
		gewerblichen Gütertransport durchführt und auch kein Unternehmen (mit 
		dem Wohnmobil) betreibt, schon gar nicht für den Warentransport. Die 
		Unternehmerkarte ist für gewerbliche Unternehmen vorgesehen, wie schon 
		der Begriff selbst andeutet. Ohne Unternehmerkarte kann keine 
		Fahrerkarte aktiviert werden, und somit ist ein Fahrtenschreiber auch 
		gar nicht sinnvoll nutzbar. Die Aktivierung über eine Werkstattkarte ist 
		sinnlos, weil der Wohnmobilist nicht der Sozialbestimmungen der 
		Verordnung unterfällt.
 
Entscheidend für ein Bußgeldverfahren ist aber Folgendes:
ENTSCHEIDEND:
Bußgelder sind nur für Unternehmer vorgesehen:
	Nach der dazugehörigen Bußgeldverordnung ist ein Bußßgeld von 1.500,- € 
	vorgesehen, wenn kein vorgeschriebener Fahrtenschreiber verwendet wird. Dies 
	gilt aber nicht für den privaten Wohnmobilisten, sondern nur für 
	"Unternehmer". Näheres erfahren Sie, falls es mal zu einem Bußgeldverfahren 
	kommen sollte. Dann bitte Einspruch einlegen, und zwar Frist wahrend und 
	gegen den Bescheid vorgehen.
	
	
	
	Der 
	Wohnmobilist ist kein Unternehmer, kann also gar nicht belangt werden. Somit 
	kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Dies zeigt schon, dass die BAG auf 
	dem Holzweg ist.
	
	Alle Ausführungen sind ohne 
	Gewähr und stellen meine derzeitige Meinung dar. 
	Bad Hersfeld, im Februar 
	2025, © RA Dähn
	© 
	Wohnmobilrecht.de