Wohnmobilrecht

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Fahrtenschreiber Irrsinn

 

Liste der Argumente zur Mitnahme im Fahrzeug und Vorlage bei einer Kontrolle:

Muss mein Wohnmobil einen Fahrtenschreiber haben?

Aus der folgenden Auflistung ergibt sich, dass kein Fahrtenschreiber erforderlich ist:

  1. Der Transport von privatem Eigentum, das nicht zum Handel bestimmt ist, stellt keinen Güterverkehr dar. Güter sind Handelswaren, aber nicht privates Eigentum, was nicht zum Verkauf bestimmt ist.
  2. Die einschlägige EU-Verordnung zur Installation von Fahrtenschreibern verfolgt einen anderen Zweck, nämlich den „fairen Wettbewerb der verschiedenen Ladungsträger zu gewährleisten, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen“. Diese Regelungen betreffen privat genutzte Wohnmobile und die mitgeführte private Ausstattung nicht.
  3. Wohnmobile sind nicht „gefährlich“, da die Nutzer nicht unter Stress stehen, wie es im gewerblichen Güterverkehr der Fall ist. Ein Wettbewerb findet nicht statt.
  4. Ein Unterschied zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Gütertransport spielt für Wohnmobile keine Rolle, da hier begrifflich schon kein Gütertransport vorliegt, sondern lediglich die Mitnahme privater Gegenstände, die keine Handelsware sind.
  5. Wohnmobile sind keine gewerblichen Lkw oder Busse, sondern dienen dem privaten Gebrauch, insbesondere der Personenbeförderung. Dies ergibt sich aus der Angabe "M1" im Fahrzeugschein, die Wohnmobile als „Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Sondernutzung Wohnmobil“ und nicht als Fahrzeuge der Klasse N, Fahrzeuge für den Güterverkehr, ausweist.
  6. Das Wohnmobil wurde anstandslos homologisiert, typengenehmigt und ohne Fahrtenschreiber für den Straßenverkehr zugelassen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Das Fahrzeug genießt somit Bestandsschutz. Ein Verstoß gegen Regelungen zur Installation eines Fahrtenschreibers liegt nicht vor.
  7. Das Fahrzeug wird regelmäßig bei den turnusmäßigen Hauptuntersuchungen überprüft, ohne dass ein Fahrtenschreiber bemängelt oder nachträglich gefordert wird.
  8. Zusätzlich wäre ein Fahrtenschreiber für ein privat genutztes Wohnmobil auch praktisch kaum sinnvoll nutzbar. Ein Fahrtenschreiber benötigt eine Fahrerkarte, die nur in Verbindung mit einer Unternehmerkarte oder Werkstattkarte eingesetzt (registriert) werden kann. Ein privater Wohnmobil-Eigentümer erhält jedoch keine Unternehmerkarte, da er keinen gewerblichen Gütertransport durchführt und auch kein Unternehmen (mit dem Wohnmobil) betreibt, schon gar nicht für den Warentransport. Die Unternehmerkarte ist für gewerbliche Unternehmen vorgesehen, wie schon der Begriff selbst andeutet. Ohne Unternehmerkarte kann keine Fahrerkarte aktiviert werden, und somit ist ein Fahrtenschreiber auch gar nicht sinnvoll nutzbar. Die Aktivierung über eine Werkstattkarte ist sinnlos, weil der Wohnmobilist nicht der Sozialbestimmungen der Verordnung unterfällt.

 

Entscheidend für ein Bußgeldverfahren ist aber Folgendes:

ENTSCHEIDEND:

Bußgelder sind nur für Unternehmer vorgesehen:

Nach der dazugehörigen Bußgeldverordnung ist ein Bußßgeld von 1.500,- € vorgesehen, wenn kein vorgeschriebener Fahrtenschreiber verwendet wird. Dies gilt aber nicht für den privaten Wohnmobilisten, sondern nur für "Unternehmer". Näheres erfahren Sie, falls es mal zu einem Bußgeldverfahren kommen sollte. Dann bitte Einspruch einlegen, und zwar Frist wahrend und gegen den Bescheid vorgehen.  

Der Wohnmobilist ist kein Unternehmer, kann also gar nicht belangt werden. Somit kann auch kein Bußgeld verhängt werden. Dies zeigt schon, dass die BAG auf dem Holzweg ist.

 

Alle Ausführungen sind ohne Gewähr und stellen meine derzeitige Meinung dar.

Bad Hersfeld, im Februar 2025, © RA Dähn

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