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Gewährleistungsausschluss kann unwirksam sein


Der BGH hatte am 19.09.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 141/06 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, wenn die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist. Er hat ausdrücklich erklärt, dass dies nicht nur gegenüber Verbrauchern gilt, sondern auch dann, wenn ein solcher Vertrag im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen abgeschlossen wird.

Diese weitreichende Entscheidung ist offensichtlich nicht weithin bekannt. Sie hat sehr weitreichende Konsequenzen auf das Haftungsverhältnis der Parteien, wenn in einem vorgedruckten Vertragsformular, wie sie vielfach verwendet werden, eine komplette Freizeichnung von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vorformuliert ist. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall stand an entsprechender Stelle in dem vorgedruckten Vertragstext, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug „zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung“. Mehr wurde nicht angegeben.

Dieser Gewährleistungsausschluss ist vom BGH für rechtsunwirksam erkannt worden und zwar auch für den Fall, dass dieser Vertrag nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern auch gegenüber einem Unternehmen Verwendung findet. Begründet wird dies damit, dass eine komplette Freizeichnung gegenüber Verbrauchern sowieso und auch gegenüber Unternehmern eben nicht möglich sei, weil dies ausdrücklich in § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB aufgeführt sei. Dies gelte in Hinblick auf einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auch für die Freizeichnung hinsichtlich sonstiger Schäden für die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Dies bedeutet, dass immer dann, wenn keine ausdrücklichen Erklärungen in dem Vertragstext enthalten sind, die diesen Haftungsausschluss einschränken, von einer insgesamt unwirksamen Klausel ausgegangen werden kann. Dies bedeutet wiederum, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zwei Jahre lang bestehen und geltend gemacht werden können, gleichgültig ob von Verbrauchern gegenüber unternehmerischen Verkäufern oder aber von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen einen Gebrauchtwagen gekauft hatten.

Zulässig wird der Gewährleistungsausschluss erst dann unter Kaufleuten, wenn eine deutliche Einschränkung des Haftungsausschlusses bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten mit aufgenommen worden ist und Schäden an Körper und Gesundheit ebenfalls ausdrücklich von diesem Haftungsausschluss nicht betroffen sind. Entsprechende vorformulierte Vertragstexte findet man zum Beispiel als Mustervertrag beim ADAC oder bei Mobile.de.

Für den Verbraucher gilt dann darüber hinaus noch, dass ihm gegenüber ein Unternehmer den Gewährleistungsausschluss ohnehin nicht umfassend vereinbaren kann, auch nicht für einfache Mängel. Hier gilt eine Mindesthaftung hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung von einem Jahr, die der Verwender entsprechender Klauseln für den Gewährleistungsausschluss zusätzlich beachten muss.

Für Personen, die also jetzt gerade einen entsprechenden Gewährleistungsfall haben und sich einer solchen umfassenden Ausschlussklausel gegenübersehen, macht es Sinn, diese auf Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Für die Verwender entsprechender Klauseln gilt dementsprechend, darauf zu achten, dass der Gewährleistungsausschluss nicht so umfassend vorforumliert ist, dass man in Gefahr gerät, auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH von der kompletten Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ausgehen zu müssen und auf diese Weise wieder in eine zweijährige Gewährleistungshaftung kommt.



Bad Hersfeld, 8. April 2015 Dä/H

Gewährleistungsausschluss Nur sporadisch auftretender Mangel (Vorführeffekt)