Wohnmobilrecht

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Aus- und Einbaukosten

des Verkäufers bei Nacherfüllung

Bisher war der Standpunkt des BGH, dass zwar ein Verkäufer bei Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache die Ausbaukosten übernehmen müsse, aber nicht mehr die Wiedereinbaukosten. Im Falle eines käuflich erworbenen Parketts, welches von einem Dritten verlegt worden war und Mängel aufwies, musste also der Verkäufer des Parketts nur die Ausbaukosten für die Beseitigung des mangelhaften Parketts tragen. Der Käufer blieb auf den Wiedereinbaukosten sitzen.

Nun hat der EuGH am 16.06.2011 zum Aktenzeichen C 65/09 und C 87/09 NWJ 2011, 2269 anders entschieden. Aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergebe sich etwas anderes, wonach der Käufer einer mangelhafte Sache, die er gutgläubig eingebaut habe und nunmehr aus- und die auszutauschende Sache neu einbauen müsse, Kostenerstattungsansprüche sowohl für den Aus- als auch für den Einbau habe. Dem ist der BGH am 21.12.2011, Az VIII ZR 70/08 grundsätzlich gefolgt. In seinem Leitsatz heißt es am Ende dazu: „Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehölt wird“. Bedeutet also, dass grundsätzlich Aus- und Einbaukosten zu erstatten sind, wenn sie nicht unverhältnismäßig hoch sein sollten im Vergleich zum Wert der Gegenleistung. Dass der BGH in dieser Entscheidung konkret nur über Ausbaukosten zu entscheiden hatte, ändert an dieser Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Einbaukosten nichts, sondern hatte besondere Gründe des dortigen Einzelfalles.

Praxisrelevant sind diese Entscheidungen insbesondere in den Zubehörfällen, in denen also nachträglich Gegenstände z.B. für Wohnmobile gekauft und eingebaut werden und sich später als mangelhaft erweisen. Man denke an Solar- und SAT-Anlagen, verstärkte Federn, Luftfederungen und Niveauregulierungen, hydraulische Stützen und dergl.. Praktisch relevant war dies auch in einem jüngsten Fall, wo es um die Reparatur eines Getriebes in einer auswärtigen Fachwerkstatt ging, und sich diese dann als mangelhaft herausstellte. Also musste das Getriebe wieder aus- und eingebaut und verschickt werden.

Für die Händler erweist sich dann die Rückgriffsmöglichkeit im Verbrauchsgüterrecht als hilfreich; § 445 a BGB. Die Händlerschaft sollte also vermehrt darauf achten, dass gegenüber dem Vorlieferanten ein Regressanspruch besteht, der dann aber auch rechtzeitig im Rahmen des Handelskaufes gegenüber dem Vorlieferanten geltend gemacht werden muss. Bisher scheint diese Rückgriffsmöglichkeit des Handels kaum bekannt zu sein und erschwert dadurch zusätzlich die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche des Endverbrauchers gegenüber dem Händler. Wüsste dieser nämlich von seiner Regressmöglichkeit, würde er sicher oft leichter berechtigten Ansprüchen des Käufers nachkommen.



© RA U. Dähn, Bad Hersfeld, im Oktober 2021