Wohnmobilrecht

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Verkürzung der Verjährungsfrist Gebrauchtwagen

unwirksam wenn...


... diese ganz pauschal für alle Ansprüche formuliert ist. Das ist insbesondere dann u. U. der Fall, wenn in der AGB-Klausel des Kaufvertrages pauschal die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt wird, wie dies bei Kaufverträgen des Handels regelmäßig und üblich ist. Enthält diese Klausel aber im Textteil, der die Verkürzung auf ein Jahr regeln soll (meistens Absatz 1), keine ausdrückliche Ausnahme für Schadensersatzansprüche, die durch die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind, ist die ganze Klausel unwirksam. Daran ändert sich auch nichts, wenn an späterer Stelle die Haftung für diese Schadensersatzansprüche grundsätzlich erwähnt wird. Dann sind diese Ansprüche grundsätzlich eben nicht ausgeschlossen, sollten aber mit der "Verkürzungsklausel" auf ein Jahr beschränkt werden. Und das ist unzulässig, da überraschend. Somit ist die ganze Klausel, die die Verkürzung regeln soll, unwirksam und die Gewährleistung läuft, dem Gesetzeswortlaut folgend, zwei Jahre lang. Dies bedeutet, dass man für alle Mängel, die bei der Übergabe latent vorhanden waren und innerhalb von zwei Jahren auftreten, zunächst Nachbesserung verlangen kann. Verwiesen wird auf die Entscheidung des BGH vom 29.05.2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 ff.

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