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Fernabsatzgeschäft

Fernabsatzgesetz, was geht´s uns an?

Ganz viel, fast jeden Tag, all jene, die im Internet einkaufen oder etwas bestellen und sich nach Hause liefern lassen.

1. Widerrufsbelehrung erforderlich

Bei jedem Kaufgeschäft, welches nicht Auge in Auge abgeschlossen wird, also insbesondere bei Internetkäufen, Katalogbestellungen, ja auch Bestellungen per Fax oder Brief usw. hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen (bei Ebay nach derzeit herrschender Meinung sogar 1 Monat). Früher galt das zwingend nur bei Haustürgeschäften, den Geschäften bei Kaffeefahrten und Ratenzahlungsgeschäften, jetzt zusätzlich auch bei allen "Fernabsatzverträgen". Alternativ zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer ein Rückgaberecht einräumen.

Wird der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß darauf hingewiesen, läuft die Frist mit der Lieferung der Ware. Diese Widerrufsbelehrung ist bei der Auslieferung der Ware noch einmal in Schriftform beizupacken und dem Käufer auszuhändigen. Belehrt der Verkäufer nicht ordentlich, erlischt das Widerrufsrecht nicht, und zwar gar nicht. Die Frist beginnt erst, bei ordentlicher Widerrufsbelehrung, mit der Auslieferung der Ware zu laufen, nicht etwa mit dem Tag der Bestellung oder der Aushändigung der Widerrufsbelehrung.

Wichtig ist, dass der Vertrag "ausschließlich" über Fernkommunikation abgeschlossen worden sein muss. Anderenfalls besteht dieses Widerrufsrecht im Zweifel nicht. Einzelheiten sind kompliziert und nur nach Klärung des Sachverhaltes zu klären.


2. Spielt die Güte oder Ordnungsgemäßheit der Ware eine Rolle?

Nein! Man kann frei entscheiden, ob man von dem Vertrag Abstand nehmen möchte oder nicht.

3. Kann der Verkäufer das Widerrufsrecht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, das so genannte Kleingedruckte ausschließen?

Nein, natürlich nicht.

4. Wie übe ich das Widerrufsrecht aus?

Schriftlich mit Zugangsnachweis. Es wird auch reichen, die Ware zurückzuschicken, bitte als Paket, sonst hat man keinen Nachweis. Wie man eine Erklärung nachweisbar zugehen lässt, steht in dem Beitrag Wie beweise ich den Zugang einer Willenserklärung.

5. Für welche Verträge gilt dies alles oder gilt dies eben nicht?

Für Verträge zwischen Unternehmern (Fa. A verkauft an Fa. B über Internet) oder wenn der Vertrag für den Käufer kein Privatgeschäft als Verbraucher, sondern für dessen Gewerbebetrieb ist, dann gilt dieses Gesetz nicht. Kaufe ich, der ich Rechtsanwalt bin, einen PC über das Internet oder im Versandhandel für mich privat, gilt das Gesetz, ich muss also belehrt werden. Kaufe ich den PC auf Rechnung für mein Büro, gilt es nicht. Der Vertrag ist sofort auch ohne Widerrufsbelehrung wirksam. Kauft eine Privatperson von einer anderen Privatperson gilt das Gesetz auch nicht, also kein Widerrufsrecht für den Käufer.

Geschützt werden somit nur Verbraucherverträge, das sind Verträge des Privatmannes mit einem Unternehmen.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10-2021

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