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Beweis Zugang einer Willenserklärung?

Wie beweise ich den Zugang einer Willenserklärung?

Es ist bekannt, dass es sehr häufig im täglichen Leben auf den Zugang von Erklärungen besonders ankommt. Man denke an Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Widerrufe, Annahmeerklärungen, Angebote, Auftragsbestätigungen usw.. Immer hängen entscheidende Folgen davon ab, dass ich als Erklärender den ZUGANG dieser Erklärung beweisen kann.

1. Übermittlung mündlich:
Meistens zulässig und möglich. Ausnahmen regelt das Gesetz ausdrücklich, was aber hier nicht erörtert werden soll. Bestreitet der Gegner, die Erklärung erhalten zu haben, muss man einen Zeugen haben, der sich dann womöglich nach Jahr und Tag ganz konkret an ein gesprochenes Wort sowie die beteiligten Personen erinnern soll. Wehe, es sind Gegenzeugen vorhanden (die im Extremfall auch mal schnell erfunden werden). Oder der eigene Zeuge hat das Gespräch nur beiläufig mitbekommen und keine konkrete Erinnerung mehr. Dann steht Aussage gegen Aussage, womit der Beweis nicht geführt ist.

Also eine sehr unsichere und nur selten geeignete Zustellungsvariante.

2. Übermittlung durch Boten, mündlich:
Sie Ziffer 1. Wenn der Bote stirbt, mit dem Absender der Willenserklärung in Streit gerät, an Gedächtnisschwund leidet oder x Monate ins Koma verfällt, hat man wieder das gleiche Problem. Entsprechendes gilt beim Vorhandensein von (angeblichen) Gegenzeugen.

Also auch sehr unsicher.

3. Übermittlung schriftlich, mit einfacher Post:
Man kann den Zugang des Schreibens nicht nachweisen. Das rechtzeitige Absenden allein ist kein Beweis. Bei einem skrupellosen Empfänger hat man damit auch keinen Erfolg.

Das gilt sogar in den Fällen, wo es „nur auf die rechtzeitige Absendung“ ankommt, z. B. bei Fernabsatzgeschäften, Haustürgeschäften und solchen Verträgen, in denen ein solches Widerrufsrecht ausdrücklich eingeräumt wurde. Die rechtzeitige Absendung wahrt nur die Frist, ersetzt aber nicht den Zugang der Erklärung. Man kann so rechtzeitig wie nur möglich die Erklärung absenden, was nichts nützt, wenn man den späteren Zugang nicht auch noch beweisen kann.

Einfache Schreiben sind also ebenso unsicher wie das mündlich gesprochene Wort.

4. Übermittlung per Einschreiben mit oder ohne Rückschein:

a) Das Schreiben ist selbst vom Absender geschrieben, eingetütet und zur Post gebracht worden:

Beweis wieder nicht möglich, wenn der skrupellose Empfänger einfach behauptet, er habe zwar einen Briefumschlag erhalten, darin habe sich aber nicht das behauptete Schreiben befunden. Der Übersender muss wohl vergessen haben, etwas in den Umschlag hineinzustecken. Man kann also selbst nur den Zugang eines Umschlages beweisen! Sonst gar nichts. Und sich selbst kann man nichts bezeugen. Selber ist man Partei des Verfahrens und muss den Beweis durch andere Beweismittel, z.B. andere Personen als Zeugen oder durch Urkunden führen. Diese existieren in unserem Fall aber nicht.

b) Man hat das Schreiben von einem Dritten lesen, eintüten und zur Post bringen (und wieder per EB mit Rückschein verschicken) lassen:

Gute Beweismöglichkeit, wenn sich der Zeuge dazu Notizen macht, insbesondere auf der Durchschrift des Schreibens, welches beim Absender bleibt, z.B. "Ich Karl-Heinz Botengänger, habe das Original dieses Schreibens heute in einem verschlossenen Umschlag an Fritz Unperson zur Post gebracht und per Einschreiben/Rückschein abgeschickt". Dann hat man eine schriftliche Zeugenaussage und einen Zeugen, solange er jedenfalls fit bleibt und das Einschreiben auch wirklich zugestellt wird (der Rückschein wird´s beweisen). Wehe, wenn das Einschreiben aber nicht zugeht, was durchaus vorkommt. Denn Einschreiben werden zunächst mit der einfachen Post transportiert und erst im Zustellpostamt aussortiert. Bis dahin kann viel passieren.

5. Übermittlung per Telefax oder E-Mail
Keinerlei Beweiswirkung, selbst mit Sendebericht nicht. Bei der E-Mail schwindet die Beweismöglichkeit gegen Null. Finger weg, wenn es wirklich wichtig ist. Jeder soll angeblich schon Telefaxe bekommen haben, die bei einem selber aber niemals angekommen sind. Wo die auch immer im Dickicht der Leitungen verschwinden, bleibt ungeklärt.

6. Übermittlung des Schreibens durch Boten
Gleiche Methode wie Ziffer 4. Der Dritte liest, tütet ein und wirft es selbst bei dem Empfänger in den Briefkasten oder gibt es ab. Es erfolgt auf der Durchschrift wieder eine geeignete Notiz. Alles in Ordnung. Der Gegner wird sich gar nicht mehr trauen, den Zugang überhaupt noch zu bestreiten, und darauf kommt es entscheidend bei allen Varianten an. Perfekt ist diese Lösung mit schriftlicher Empfangsbestätigung des Empfängers.

7. Durch den Gerichtsvollzieher
Wenn es wirklich wichtig ist, horrende Summen daran hängen oder man schon ahnt, dass man es auf der anderen Seite mit einem Schlitzohr zu tun hat, dann sollte man das Original durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Man gibt das Schreiben bei dem Amtsgericht zu Zustellungszwecken ab und erhält später eine Zustellungsurkunde des GV zurück. Perfekt! Bitte einige Tage Zeit für die Zustellung einkalkulieren. Wenn es eine Erklärung auf den letzten Drücker ist, hilft nur die Botenzustellung gem. Ziffer 6, oder man hat sich telefonisch über das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher mitteilen lassen, dem man dann das Schreiben unverzüglich bringt, damit er es innerhalb der Frist noch zustellen kann.

Gewerbetreibenden kann ich nur empfehlen, hohe Rechnungen bereits gemäß Ziffer 4 b) oder 6. zustellen zu lassen, weil die Rechnung bereits nach 30 Tagen Verzug auslöst, es keiner Mahnung mehr bedarf und es dem Gewerbetreibenden später wenig nützt, wenn er die Mahnung beweisen kann, den Zugang der Rechnung aber nicht.

 

Die Auftragsbestätigung sollte ebenfalls "sicher" zugestellt werden, weil erst damit der Vertrag zustandekommt.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10.2021

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