Wohnmobilrecht

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Rückabwicklung des Kaufvertrages

Was geschieht beim Rücktritt? “Rückabwicklung des Kaufvertrages”

Als letzten und schärfsten Anspruch aus der Sachmängelhaftung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt, früher, vor Einführung der Schuldrechtsreform, die Wandelung. Heute nennt man dieses Instrument „Rückabwicklung des Kaufvertrages“.

Bei der Rückabwicklung des Vertrages steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, weil der Verkäufer entweder die Nacherfüllung trotz Fristsetzungen nicht fertig brachte oder er mehrfach nachgebessert hat, ohne dass der Mangel abzustellen war, oder der Verkäufer hat die Nacherfüllung schlicht ignoriert.

Erklärt der Käufer nunmehr den Rücktritt und stellt dem Verkäufer diese Erklärung rechtzeitig und nachweisbar zu, dann ändert sich der Kaufvertrag in ein so genanntes Rückabwicklungsverhältnis. Da man den Vertrag umgestaltet, nennt man das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht.

Nach dem Zugang der Rücktrittserklärung haben die Vertragsparteien (man achte schon jetzt auf den Wortlaut, wonach beide Vertragsparteien erwähnt sind, nicht nur der Käufer) die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen zu erstatten; § 346 Abs.1 BGB.

Was heißt das, zunächst für die empfangenen Leistungen?

Der Käufer gibt das Wohnmobil oder die gekaufte Sache an den Verkäufer zurück. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten. Bestand der Kaufpreis teilweise aus Bargeld (oder bargeldloser Zahlung) und zum anderen Teil aus der Übergabe eines in Zahlung genommenen Altfahrzeugs unter Anrechnung auf den Kaufpreis, erhält der Käufer das Altfahrzeug und die Barzahlung zurück. Ist das Altfahrzeug schon verkauft, ist der Kaufpreis insgesamt in bar zurückzuzahlen, weil es dem Verkäufer dann unmöglich ist, das Altfahrzeug zurückzugeben. Bis dahin, denke ich, ist die Sache klar und allgemein bekannt.

Was ist aber mit den gezogenen Nutzungen und was ist das eigentlich?

Der Käufer muss sich die Nutzung des Fahrzeugs gegen rechnen lassen. Dabei gibt es keine einheitliche Regelung, wie dies zu berechnen ist. Der BGH hat einmal für einen PKW der unteren Mittelklasse festgelegt, dass für 1.000 km ein Betrag von 0,67 % des Kaufpreises abzuziehen sei. Die 0,67 % kommen zustande, wenn man die Nutzung des PKW auf eine Fahrtstrecke auf Lebenszeit von 150.000 km umrechnet. Bei einem höher preisigen Fahrzeug der oberen Mittelklasse oder gar Luxusfahrzeugen wird man Kilometerleistungen von bis zu 300.000 km annehmen müssen und kommt so zu niedrigeren Nutzungsentschädigungen pro 1.000 km. Mir sind z. B. noch Entscheidungen der Oberlandesgerichte bekannt, die für einen Audi A6 oder Volvo V70 nur 0,40 % je 1.000 km in Ansatz gebracht haben.

Bei einem Wohnmobil gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung. Das OLG Nürnberg hat sich aber dafür ausgesprochen, die voraussichtliche Lebenslaufleistung als Maßstab heranzuziehen:

“Bei der Wandelung anzurechnende Gebrauchsvorteile eines Reisemobils berechnen sich im Regelfall nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: erwartete Gesamtlaufleistung.”

Das Oberlandesgericht München geht bei einem durchschnittlichen Reisemobil von 24 Jahren Nutzungszeit aus. Hier wäre also auf die reine zeitliche Nutzung umzurechnen. Dies tun inzwischen auch einige andere Gerichte. Manche machen eine Mischberechnung und bilden den Mittelwert.

Legt man eine Nutzungsdauer von 250.000 Km zugrunde, so wie es das OLG Nürnberg vom Grundsatz her empfiehlt, so ergäben sich 0,4 % je 1.000 Km, also 100.000 Euro x 0,4 % sind 400 Euro je 1.000 km. Nehmen wir an, das obige Fahrzeug hatte nach 18 Monaten 15.000 Km gelaufen, ergäbe sich daraus ein Nutzungsvorteil von 6.000 Euro. Ich empfehle, aus beiden Beträgen einen Mittelwert zu bilden, denn letztlich können Gerichte auch einen Betrag durch Schätzung festlegen; § 287 ZPO.

Daneben bestehen sehr oft Schadensersatzansprüche wegen Verzuges gegen den Verkäufer. Ein Verkäufer, der mit der Nacherfüllung nicht rechtzeitig innerhalb der Fristen fertig wurde, gerät mit der Nacherfüllung in Verzug. Kommt es dadurch zu Mehraufwendungen des Käufers, entsteht ihm eine Schaden, den der Verkäufer ersetzen muss; z.B. Mietwagenkosten, Anwaltskosten usw..

Nicht weiter erörtern werde ich in dieser Lektüre, welche Ansprüche hinsichtlich der Einbauten, die nach oder bis zur Übergabe in dem Wohnmobil vorgenommen wurden, bestehen. Diese Problematik ist so sehr vom Einzelfall abhängig, dass eine zusammengeraffte Darstellung keine wirkliche Erhellung bringen würde. Nur so viel:

Hat sich das Wohnmobil durch nachträgliche Einbauten verändert, durch Bohrlöcher, Schrauben, Zusatzeinbauten und dergl. auch verschlechtert, so besteht gegen den Käufer regelmäßig kein Ersatzanspruch, weil er im Rahmen einer ordentlichen Verwendung umgestaltet hat. Nur bei wirklichen Beschädigungen, die der Käufer verschuldet hat, besteht dann ein Ersatzanspruch des Verkäufers gegen den Käufer. Umgekehrt sind Umbaukosten regelmäßig zusätzlich vom Verkäufer zu tragen, da sich der Ersteinbau in das zu wandelnde Fahrzeug als unnütze Aufwendung darstellt und der Käufer insoweit ebenfalls einen Schadensersatzanspruch hat. Er muss die auszubauenden Zubehörteile nämlich nun erneut in das neue Wohnmobil einbauen, wodurch erhebliche Mehraufwendungen entstehen.

Man sieht, die Rückabwicklung eines solchen Vertrages birgt sehr viele Probleme in sich, wobei aber die Hauptleistungspflichten überschaubar sind.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10-2021

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