Wohnmobilrecht

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Beweislast und die Folgen

Wenn man als Privatperson innerhalb der ersten 6 Monate bei einem gewerblichen Verkäufer einen Mangel rügt, muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht -von der Anlage her- in der Sache vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war; so genannte Beweislastumkehr.

Rügt der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate einen solchen Mangel (Streng nach Wortlaut der Vorschrift reicht es, wenn der Mangel in den ersten 6 Monaten auftritt), dann ändert sich nach Ablauf der 6 Monate die Beweislast für diesen Mangel nicht mehr, auch wenn bis zum Ablauf der 6 Monate der Mangel noch nicht abgestellt worden ist. Man kann also unter Ausnutzung der Beweislast des Händlers noch am allerletzten Tag rügen, ohne dass sich daran später wieder etwas ändert.

Voraussetzung dafür ist aber, dass man die rechtzeitige Entdeckung innerhalb der 6 Monate auch beweisen kann.

Als Beweis wird es auch immer genügen, wenn der Händler diesen konkreten Mangel schon innerhalb der ersten 6 Monate begonnen hat nachzubessern. Denn ohne rechtzeitige Rüge wird er wohl kaum grundlos Nacharbeiten durchführen.

War an einem Mangel innerhalb der ersten sechs Monate bereits nachgebessert worden, allerdings ohne Erfolg, läuft für diesen konkreten Mangel in der Regel eine neue Frist.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10.2021

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