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100 % Ersatz bei Mitverschulden

Wie komme ich bei Mitverschulden zu 100 % Ersatz?

Das Quotenvorrecht bei der Schadenregulierung

Es kommt häufiger vor, dass man bei einem Unfall nicht ganz unschuldig ist. Nur wenn man beweisen kann, dass man den Unfall überhaupt nicht vermeiden konnte, das Ereignis also höhere Gewalt war, bekommt man vom Gegner 100 % Schadensersatz; z. B. bei einem glasklaren Auffahrunfall, Unfall gegen ein stehendes, ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug usw.. Ich sage immer als Faustformel, die meistens gilt: Wenn sich zwei Fahrzeuge bewegen und es zu Berührungen, also Schäden kommt, wird es mit diesem Beweis der Unabwendbarkeit schon sehr schwierig. Man denke an Begegnungsunfälle auf offener Straßen, beide fahren rückwärts oder einer macht die Tür auf und der andere fährt zu dicht vorbei usw..

Kann man davon ausgehen, dass eine Mithaftung vorliegt, empfiehlt sich die Schadenregulierung nach dem so genannten Quotenvorrecht, wenn man eine eigene Vollkaskoversicherung hat. Das geht so:

Man meldet den eigenen Schaden bei der eigenen Vollkasko an und lässt regulieren. Die Vollkasko zahlt nur den reinen Fahrzeugschaden und die Gutachterkosten, zieht aber die Selbstbeteiligung ab.

Diese Selbstbeteiligung und die anderen Fahrzeugschäden, die die Vollkasko nicht ersetzt, z. B. Nutzungsentschädigung, Mietwagenkosten, Kostenpauschalen, Wertminderung werden nun bei der gegnerischen Versicherung angemeldet. Diese muss dann nach der Haftungsquote den Restschaden zahlen, weil die selbst erkaufte Vollkasko des Geschädigten nicht dem Schädiger zugute kommen soll. Die Haftung der gegnerischen Versicherung für diese Restschäden wird dann nach oben begrenzt auf den quotenmäßigen Anteil am Gesamtschaden.

Himmel, was heißt das? Lag der Gesamtschaden bei 10.000,- Euro und gehen wir einmal von einer 25 % Mithaftung des Gegners aus, muss die gegnerische Versicherung also (fast) alle Restschäden des Geschädigten bis zur Höhe von 2.500,- Euro (nämlich 25 % aus 10.000) übernehmen, die nach der Inanspruchnahme der Vollkasko noch übrig geblieben waren. So erhält man in fast allen Fällen nahezu 100 % Schadenersatz und verliert "nur" den Schadensfreiheitsrabatt in der eigenen Vollkasko, was sich leicht verschmerzen lässt. Manchmal, bei hohen Schadenfreiheitsrabatten und bei einem Schadenfall im Jahr, kann das wirtschaftlich sogar umsonst sein.

Inzwischen liegt auch gefestigte Rechtsprechung vor, wonach man sogar den Rückstufungsschaden quotal mit einfordern kann. Das macht die Sache noch interessanter für den Vollkasko versicherten Geschädigten.

Wenn ich bewusst "fast" alle Schäden geschrieben habe, so liegt das daran, dass nur die unmittelbaren Schäden zu 100 % und die mittelbaren Schäden nach der Haftungsquote reguliert werden. Dies hier im Detail zu erörtern, ginge aber zu weit.

Merken muss man sich nur Folgendes: Nach einem Fahrzeugschaden mit quotenmäßiger Haftung unbedingt den Schaden der eigenen Vollkaskoversicherung (auch) melden und in der Regel die Vollkasko auch in Anspruch nehmen. Die verbleibenden Restschäden reguliert dann die gegnerische Haftpflicht fast zu 100 %.

Wer nach diesem Muster vorgehen will, sollte sich in Zweifelsfällen durch einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Die Kosten fallen "in das Quotenvorrecht". Wer eine Rechtschutzversicherung hat, hat dann gar keine Anwaltskosten zu tragen.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

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