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Konstruktionsbedingte Minderleistung

Konstruktionsbedingte Minderleistung ein Fahrzeugmangel?

Das OLG Stuttgart hat am 15.08.2006 (10 U 84/06) eine ganz interessante Entscheidung gefällt. Abgedruckt ist die Entscheidung in der NJW 2007, 612 oder NJW-RR 2006,1720.

Der Leitsatz lautet:

"Bei sogenannten Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mit Sachverständigenhilfe zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhten Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers nicht auszugehen."

Für die Camperfahrzeuge bedeutet das, dass man auf die durchschnittlich zu erwartende Güte aller Produkte abstellen muss. Einzelne Schwachpunkte bestimmter Modelle, die ungewöhnlich häufig nur bei diesem einen Produkt auftreten, aber sonst bei anderen Herstellern nicht üblich sind, können danach also nun eher als "Mangel" angesehen werden und zu Nacherfüllungsansprüchen führen.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

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