Wohnmobilrecht

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Garantie gegen den Hersteller? Oder Händler?

Garantie gegen den Wohnmobil-Caravan-Hersteller oder Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer?

Nach Einführung des neuen Schuldrechts besteht immer noch der Irrglaube, man habe Garantieansprüche, mindestens gegen den Hersteller.


Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also privater Verbraucher kauft bei einem Unternehmer, können die weitreichenden Sachmängelansprüche durch allgemeine Vertragsbedingungen NICHT eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei neuen Fahrzeugen (oder anderen Sachen) gilt dies für 2 Jahre und bei gebrauchten Fahrzeugen für mindestens 1 Jahr.

Was ist zu beachten?

Bei allen Sachmängelansprüchen ist immer erster und unmittelbarer Ansprechpartner der Verkäufer. Wenn dieser an den Hersteller verweist, ist das nachvollziehbar, aber zunächst ein Problem des Händlers gegenüber seinem Vorverkäufer, also in der Regel dem Hersteller. Trotzdem ist daher immer auch eine Nachfrist gegenüber dem Verkäufer (Händler) zu setzen mit der Aufforderung, sich um die nachhaltige Mängelbeseitigung zu kümmern, und man nichts dagegen habe, wenn er seinerseits dazu den Hersteller einschaltet und sich um eine Abwicklung auf kurzem Wege kümmere. Dann bleibt der Händler mit im Boot und haftet aus eigener Fristversäumnis unmittelbar. Der Händler wiederum ist gut beraten, seine eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten, meistens den Hersteller zu wahren, weil er sonst Gefahr läuft, seinen Regressanspruch nach § 445 a BGB oder aus dem Händler-Einkaufvertrag zu verlieren. Nur wenn auch in diesem Vertragsverhältnis alles gerade läuft, behält nämlich der Händler seine handels-kaufrechtlichen Ansprüche gegenüber seinem Vorverkäufer. Da werden leider auch viele Fehler gemacht, die dann bis auf das Vertragsverhältnis zum Kunden Auswirkungen haben können.

Hat der Hersteller eine eigene Garantie zugesagt (was sehr selten ist, abgesehen von Dichtigkeitsgarantien), kann man allerdings den Hersteller parallel sogleich mit in Anspruch nehmen. Dann macht man zwei Ansprüche gleichzeitig geltend, aus dem Kaufvertrag den Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer und aus dem selbstständigen Garantievertrag den Garantieanspruch gegen den Hersteller.

 Den Händlern und Herstellern ist zu empfehlen, sich inswoeit abzustimmen, um den Käufer schnell zufriedenzustellen. Über den Service und die ordentliche Nacherfüllung verkauft man nämmlich das nächste Fahrzeug.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10, 10-2021

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