Wohnmobilrecht

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Neues Schuldrecht verbraucherfreundlich?

Wie steht es um den Verbraucherschutz nach dem neuen Schuldrecht?

Nach einigen Jahren Erfahrung mit dem neuen Schuldrecht komme ich zu einem ernüchternden Ergebnis. Der große Sprung in Richtung mehr Verbraucherschutz wurde nicht geschafft.

1. Die Autohersteller gewährten bis 31.12.2001 durchgängig ein Jahr Garantie, manche sogar bis zu drei Jahren. Nach der Schuldrechtsreform gab es bei fast allen namhaften Herstellern nur noch zwei Jahre Gewährleistung, noch nicht einmal im ersten Jahr Garantie. Dies ist eine entscheidende Verschlechterung.

Garantien der Wohnmobilhersteller sucht man auch heute noch wie die berühmte Nadel im Heuhafen. Wer umfassende Garantiezusagen finden sollte, kann mir diese gerne zuschicken.

2. Gab es früher im Falle der Wandelung nach § 347 S. 3 BGB (a.F.) einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Zinsanspruch, also mindestens 4 % auf den Kaufpreis, so heißt es jetzt nur noch in § 346 Abs. 1 BGB n. F., dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Für die Zinsen bedeutet das wohl zukünftig, dass kaum noch ein Anspruch besteht, also eine klare Verschlechterung für den Verbraucher eingetreten ist. Der Verbraucher muss nun beweisen, wie groß der Nutzen des Verkäufers aus dem erlangten Kaufgeld war. Der Verkäufer muss zwar Auskunft geben, was aber aufwendig und letztlich auch nebulös ist. Die Regelung ist ganz klar verbraucherfeindlicher als die alte Vorschrift. Außergerichtlich ist dieser Anspruch kaum mehr durchsetzbar, weil man den Anspruch nicht mehr berechnen kann.

3. Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit kommt es immer noch auf den Tag der Übergabe an. Da hat sich durch die neue Regelung nichts wirklich geändert. Da hilft auch die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten beim Verbrauchsgüterkauf nicht viel weiter. Was machen wohl die Hersteller heute, wenn ich nach 11 Monaten und 50.000 km mit einer durchgebrannten Zylinderkopfdichtung komme? Gäbe es eine gesetzliche Garantie, müsste der Hersteller haften. Mit der aktuellen Regelung muss der Käufer beweisen, dass der Motor schon bei der Übergabe einen eingebauten Mangel hatte. Nur, warum hat dann der Motor 50.000 km gehalten? Die Zweijahresfrist für die Sachmängelansprüche erweist sich also oft als wertlos.

4. Das sehr viel interessantere Thema, nämlich die Produzentenhaftung für von Anfang an mangelhaft konstruierte Produkte, die zwar die ersten zwei Jahre überstehen, sich dann aber nach und nach als unbrauchbar oder teuer zu reparieren erweisen, ist erst gar nicht angefasst worden. Nach wie vor steht der Käufer mit einer mehr oder weniger auf den Einzelfall bezogenen Rechtsprechung alleine auf weiter Flur. Wer keine Rechtschutzversicherung für solche Auseinandersetzungen hat, wird wohl im Zweifel seine Ansprüche erst gar nicht weiterverfolgen.

5. Die vorläufige Sicherung der Ansprüche des Verbrauchers gegen seine Vertragspartner ist nicht wirklich vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung des in Anspruch genommenen Verkäufers/Herstellers bestehen praktisch nicht. Auf diese Weise können sich die zum Ersatz verpflichteten Unternehmen allein dadurch, dass sie es auf eine lange Verfahrensdauer anlegen, oftmals aus der Haftung davonstehlen. Der Käufer wird entweder mürbe, weil er das Fahrzeug gerne nutzen will und nicht 3 Jahre auf eine Entscheidung warten kann, oder ihm geht das Geld aus, weil er versäumt hat, sich rechtzeitig eine Rechtschutzversicherung zu kaufen. Der Verkäufer wiederum gewinnt Zeit, um sich auf eine mögliche Inanspruchnahme einzurichten. Helfen könnte nur eine Vorprüfung der Erfolgsaussichten im Wege eines schnellen Beweisverfahrens mit einer anschließenden Entscheidung des Gerichtes, ob Sicherheitsleistung zu erbringen ist oder nicht. Regelungen dazu fehlen aber in den deutschen Gesetzen.

6. Die Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Sachmängelansprüchen dauern oft noch viel zu lange. Es ist eigentlich nicht einzusehen, warum ein solcher Fall nicht binnen 3 bis 6 Monaten entschieden sein kann. Dagegen laufen solche Verfahren oft mehrere Jahre, weil allein die Einholung eines Gutachtens und womöglich notwendigen Ergänzungsgutachtens nicht selten ein Jahr dauern kann. Die aktuelle Zivilprozessordnung wurde zwar kürzlich erst wieder geändert, aber sicher nicht in Richtung Verbraucherschutz, sondern in Richtung Abkürzung von Rechtsmittelmöglichkeiten sowie weitere Abkehr vom Kammerprinzip (mehrere Richter entscheiden einen Fall) und Stärkung des Einzelrichterprinzips. Die erste Instanz wurde deutlich aufgewertet. Die Möglichkeiten, gegen ein fehlerhaftes Urteil mit neuem Tatsachenvortrag vorzugehen, sind aber dadurch deutlich eingeschränkt worden. Eine Straffung der Verfahren im Sinne von wirklicher Beschleunigung sieht die ZPO (Zivilprozessordnung) nicht klar genug vor. Im Zusammenspiel mit den fehlenden Sicherungsansprüchen der Verbraucher ist dies eine Steilvorlage für die Schuldner, durch Verzögerung der Verfahren und immer neuen, womöglich teilweise sogar erfundenen oder zumindest an den Haaren herbeigezogenen Vortrag, die Mängelansprüche des Käufers auszuhebeln oder ihn „wenigstens“ zu zermürben, bis er sich auf sehr niedrigem Niveau vergleicht.

7. Die Waffengleichheit vor dem Gericht ist nicht wirklich gegeben. Das Recht ist immer noch eher für die Reichen da. Derjenige, der einen Prozess aus eigener Tasche bezahlen soll, wird Kosten scheuen, die die besser gestellte Partei leichter aufbringen kann. Derjenige, der nicht so sehr auf die Kosten schauen muss, kann sich mehrere Anwälte, Parteigutachter und andere Hilfspersonen, wie Detekteien, Fachingenieure usw., leisten. Dazu kommt, dass die Unternehmen die Prozesskosten von der Steuer absetzen können, die private Partei dagegen nicht (wieso eigentlich??). Es liegt auf der Hand, dass man mit mehreren Rechtsvertretern und eigenen Sachverständigen, die die Gerichtsgutachten auseinander nehmen könnten, mehr erreicht, als wenn man solche Hilfskräfte für die Führung eines solchen Prozesses nicht in Anspruch nehmen kann. Auch ich hätte gerne einen „Matula“, nur meine Mandanten können diesen meistens nicht bezahlen. Macht man sich dann noch klar, dass bei einem Gegenstandswert von 50.000,- Euro der Anwalt derjenigen Partei, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, eine Gebühr von rund 1.200 Euro erhält, der Anwalt des Unternehmers, der nicht mit Prozesskostenhilfe prozessiert und die Kosten von der Steuer absetzen kann dagegen bei gleichem Aufwand ca. 3.100 Euro, so wird klar, wer hier die besseren „Waffen“ im Gerichtsverfahren hat. Bei 100.000 Euro erhält der PKH-Anwalt immer noch nur ca. 1.200 Euro, der Anwalt des Händlers oder Herstellers aber rund 4.000 Euro. Kommentieren muss ich dieses Missverhältnis wohl nicht?

Zusammengefasst stelle ich also fest, dass die aktuelle Rechtslage nicht wirklich verbraucherfreundlich ist. Es gibt noch sehr viel mehr Ansatzpunkte, um die Stellung der Verbraucher besser zu schützen, ohne dass dies seriöse Hersteller und Händler fürchten müssten. Das Problem ist nur: Verbraucher haben keine Lobby, insbesondere nachdem man die Mittel für die Verbraucherschutzorganisationen weiter gekürzt hat.

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10

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