Wohnmobilrecht

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Der "Trick" mit dem Frischwasser-Gewicht

 

Dieser Beitrag ist in Überarbeitung. Ich warte auf Entscheidungen der Obergerichte.

Ich meine derzeit, dass eine Mindestmenge an Frischwasser mitgenommen werden muss, um die Funktion des Wohnmobils zu ermöglichen. Werbung, die 100 Liter Frischwassertank anpreisen und dann im Kleingedruckten der Kataloge eine "Fahrstellung von 1 Liter" bei der Ermittlung des Leergewichtes berücksichtigen, dürfte irreführend sein. Findet eine Homologisierung mit einer gewissen Menge Wasser statt, wird man das als zulässig erachten müssen. Das muss dann aber auch im CoC-Papier stehen und in der Werbung sollte darauf hingewiesen werden. Liefert der Hersteller einen 100 Liter Tank serienmäßig aus und bestellt man einen Zusatztank mit weiteren 100 Liter, werden wohl nur die ersten 100 Liter im Leergewicht enthalten sein müssen, die weitere Menge ist dann Zuladung und geht von der übrigen Zuladung ab.

Eine Unsitte ist es auch, dass deutlich kleinere Tanks eingebaut werden, als sich der Werbung entnehmen lässt. Bei Kastenägen, die ohnehin beschränkte Volumen haben, fehlen oft 20 Liter, weil der Einfüllstutzen zu tief sitzt. Der Tank mag dann nach rechnerischem Inhalt 100 Liter fassen. Nach Einbau in das Fahrzeug gehen aber nur 80 Liter rein, weil man die 100 Liter einfach nicht einfüllen kann. Auch das wird irreführend sein.