Kilometergeld bei Nachbesserungen
Immer wieder kommt es zum Streit, ob der Verkäufer eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug zur Nachbesserung in die Werkstatt gebracht werden muss. Ist der Grund des Anspruchs nicht streitig, entsteht spätestens bei der Höhe des zu zahlenden Betrages Streit. Eine ganz einheitliche Kilometerent-schädigung wird man gar nicht annehmen können, weil die Betriebskosten und der Wertverlust für die gefahrenen Kilometer je nach Fahrzeuggröße extrem unterschiedlich sein kann. Es ist eben ein wesentlicher Unterschied, ob ein Fahrzeug 10 Liter oder 20 Liter je 100 Kilometer verbraucht. Außerdem macht es einen großen Unterschied, ob man ein Fahrzeug für 50.000,00 EUR oder für 250.000,00 EUR fährt.
Das Oberlandesgericht Celle hat im Jahre 2009 bei einem Fahrzeug Carthago, Neupreis in 2004 ca. 70.000,00 EUR, eine Kilometerpauschale von 0,72 EUR für angemessen erachtet. Dies ist schon einmal eine Orientierung.
Wie kann man einen solchen Betrag begründen?
a) Betriebskosten:
Die reinen Betriebskosten würden bei einem Fahrzeug mit 14 Liter je 100 km Diesel-verbrauch schon bei rund 0,20 EUR/km liegen. 0,10 EUR zusätzlich für allgemeine weitere Betriebskosten und Verschleißreparaturen sind sicherlich leicht zu schätzen und für angemessen anzusehen. Insofern sind also für die reinen Betriebskosten mindestens 0,30 EUR angemessen.
b)
Fährt das Fahrzeug auf eigener Achse und wird später nicht gewandelt, erleidet das Fahrzeug auch einen Wertverlust durch die höhere Kilometerleistung auf dem Tacho. Bei einem Fahrzeug von 70.000,00 EUR würde ich mit einem Prozentsatz von 0,5 % je 1.000 km rechnen, bedeutet je Kilometer einen angemessenen Wertverlust von 0,35 EUR. Zusammen mit den Betriebskosten kommt man so auf 0,65 EUR/km bei einem entsprechend kalkulierten Fahrzeug.
Wenn immer wieder von 0,30 EUR die Rede ist, so wird geflissentlich übersehen, dass dies nur die reinen Betriebskosten sind. Jeder Verkäufer rechnet aber dem Käufer die Nutzungsentschädigung gegen, wenn er das Fahrzeug mit entsprechenden Kilometern auf dem Tacho zurücknehmen muss. Insofern geht auch die Verkäuferseite regelmäßig davon aus, dass ein Wertverlust eintritt, wenn das Fahrzeug mehr Kilometer auf dem Tacho hat. Dieser Wertverlust muss sich dann aber auch in dem Aufwendungsersatz niederschlagen, denn der Käufer "wendet Betriebskosten und Wertverlust auf", um das Fahrzeug zur Nachbesserung anzudienen.
Je nach Größe des Fahrzeugs würde ich also 0,60 bis zu 1,00 EUR je Kilometer verlangen und dies entsprechend begründen und ggf. auch mit den konkreten Fahrzeugdaten (Verbrauch und Anschaffungskosten) berechnen:
Immer wieder kommt es zum Streit, ob der Verkäufer eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug zur Nachbesserung in die Werkstatt gebracht werden muss. Ist der Grund des Anspruchs nicht streitig, entsteht spätestens bei der Höhe des zu zahlenden Betrages Streit. Eine ganz einheitliche Kilometerent-schädigung wird man gar nicht annehmen können, weil die Betriebskosten und der Wertverlust für die gefahrenen Kilometer je nach Fahrzeuggröße extrem unterschiedlich sein kann. Es ist eben ein wesentlicher Unterschied, ob ein Fahrzeug 10 Liter oder 20 Liter je 100 Kilometer verbraucht. Außerdem macht es einen großen Unterschied, ob man ein Fahrzeug für 50.000,00 EUR oder für 250.000,00 EUR fährt.
Das Oberlandesgericht Celle hat im Jahre 2009 bei einem Fahrzeug Carthago, Neupreis in 2004 ca. 70.000,00 EUR, eine Kilometerpauschale von 0,72 EUR für angemessen erachtet. Dies ist schon einmal eine Orientierung.
© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10