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Rechtsanwalt Ulrich Dähn

Sachmängel an Wohnmobilen, unklare Rechtslage?

Nach erfolglosen Diskussionen mit dem Händler oder Hersteller Ihres Wohnmobils über Mängel und Reklamationen wird es Zeit, sich über Ihre Rechtsansprüche aufklären zu lassen und für eine Durchsetzung der Ihnen zustehenden Gewährleistungsansprüche Sorge zu tragen.

Eine frühe Beratung durch einen Fachanwalt vermeidet Fehler, die sich später oft nicht mehr rückgängig machen lassen.

Rechtsanwalt Ulrich Dähn ist nach jahrelanger Erfahrung und vielen abgewickelten Fällen Spezialist für Gewährleistungs- und Garantiefragen für Wohnmobile und Caravane aller Hersteller. Dazu kommt ein sehr weitreichendes Verständnis für die meisten Details der technischen Probleme rund um die Freizeitfahrzeuge und eine jahrzehntelange Erfahrung als Caravaner und jetzt Wohnmobilist.

Verhandeln Sie auf Augenhöhe und auf der Grundlage großer Erfahrung. Nur das verbessert die Erfolgsaussichten.

 

Geringer Mangel kann Rücktritt ausschließen

Immer wieder kommt es in Rückabwicklungsverfahren zum Streit, ob ein unerheblicher Mangel (das Gesetz spricht von unerheblicher Pflichtverletzung) vorliegt, weil dies eine Rückabwicklung des Vertrages nach § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen würde.

Aus der Rechtsprechung des BGH kann man folgende Grundregel ableiten: Mehr

Kilometergeld bei Nachbesserungen

Immer wieder kommt es zum Streit, ob der Verkäufer eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer zu zahlen hat, wenn das Fahrzeug zur Nachbesserung in die Werkstatt gebracht werden muss. Ist der Grund des Anspruchs nicht streitig, entsteht spätestens bei der Höhe des zu zahlenden Betrages Streit. Eine ganz einheitliche Kilometerent-schädigung wird man gar nicht annehmen können, weil die Betriebskosten und der Wertverlust für die gefahrenen Kilometer je nach Fahrzeuggröße extrem unterschiedlich sein kann. Mehr

Aus- und Einbauverpflichtung des Verkäufers

... bei Nacherfüllung: Bisher war der Standpunkt des BGH, dass zwar ein Verkäufer bei Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache die Ausbaukosten übernehmen müsse, aber nicht mehr die Wiedereinbaukosten. Im Falle eines käuflich erworbenen Parketts, welches von einem Dritten verlegt worden war und Mängel aufwies, musste also der Verkäufer des Parketts nur die Ausbaukosten für die Beseitigung des mangelhaften Parketts tragen. Der Käufer blieb auf den Wiedereinbaukosten sitzen. Mehr

Neu: Nacherfüllung beim Verkäufer

Erfüllungsort für Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2011 ist nun für das Kaufrecht endlich obergerichtlich geklärt worden, wo sich üblicherweise der Erfüllungsort für die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten befindet. Mehr